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Art. 12 Postverkehr in ausserordentlichen Lagen
1 Der Bundesrat bestimmt die Ereignisse, in denen das Erbringen von Postdiensten eingeschränkt oder untersagt werden kann und die meldepflichtigen Anbieterinnen von Postdiensten zur Leistungserbringung beigezogen werden können. Er regelt die Abgeltung und trägt dabei dem Eigeninteresse der Anbieterinnen angemessen Rechnung. 2 Erfordert es eine ausserordentliche Lage, so kann der Bundesrat das notwendige Personal zum Dienst verpflichten. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954. |