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Art. 14 Umfang
1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher. 2 Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
3 Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. 4 Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen. 5 Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
6 Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor. 7 Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
8 Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest. |