Postgesetz
(PG)

vom 17. Dezember 2010 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post

1 Die Post gibt Post­wert­zei­chen her­aus; sie hat das al­lei­ni­ge Recht, auf den Post­wert­zei­chen den Auf­druck «Hel­ve­tia» zu ver­wen­den. Der Bun­des­rat kann fest­le­gen, dass Post­wert­zei­chen mit ei­nem Zu­schlag her­aus­ge­ge­ben wer­den.

2 Die Post kann für das Auf­stel­len öf­fent­li­cher Brie­fein­wür­fe und an­de­rer für die Grund­ver­sor­gung er­for­der­li­cher Ein­rich­tun­gen den im Ge­mein­ge­brauch ste­hen­den Bo­den un­ent­gelt­lich nut­zen.

3 Sie kann in den all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen ih­re Haf­tung für leich­tes Ver­schul­den be­schrän­ken oder aus­sch­lies­sen.

4 Bei der Or­ga­ni­sa­ti­on ih­res Un­ter­neh­mens trägt sie den An­lie­gen der Kan­to­ne Rech­nung.

BGE

138 I 274 (2C_415/2011) from 3. Juli 2012
Regeste: Aushängen von Plakaten im Bahnhof: öffentlich-rechtliche Angelegenheit; Benützung öffentlicher Sachen; Meinungsfreiheit; Zensurverbot; Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 BV; Art. 82 lit. a BGG. Die Regelung der Zulässigkeit und des Umfangs einer ausserordentlichen Nutzung der öffentlichen Sachen i.e.S. ist öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 82 lit. a BGG; E. 1.1-1.4). Aushängen von Plakaten zu aussenpolitischen Themen stellt eine Form der Meinungsäusserung dar, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit fällt; die SBB sind grundrechtsgebunden (E. 2.2). Die SBB sehen vor, dass die öffentliche Sache i.e.S. auch ausserordentlich für die Plakatierung genutzt werden kann; das Ausscheiden von Plakatanschlagstellen muss durch die SBB aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung (einschliesslich der zweckmässigen Nutzung der öffentlichen Anlage) erfolgen. Sind die Stellen für den Plakataushang bezeichnet, so ist das einzelne Plakat nur noch unter polizeilichen Gesichtspunkten zu prüfen (E. 2.3). Ein generelles Verbot von Plakaten mit aussenpolitischen Themen ist nicht zulässig (E. 3.4). Das konkrete Plakat ist nicht zu beanstanden (E. 3.5).

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