Art. 23 Auskunftspflichten
1 Wer diesem Gesetz unterstellt ist, muss der PostCom und dem Fachsekretariat die Auskünfte erteilen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen der PostCom und dem Fachsekretariat jährlich die Unterlagen einreichen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen und eine Statistik über Postdienste zu erstellen. 3 Die Post muss der PostCom und dem Fachsekretariat insbesondere diejenigen Auskünfte erteilen, die für die Prüfung der Einhaltung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages und der Qualitätsvorgaben sowie für die Überwachung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes nach Artikel 19 notwendig sind. |