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Art. 28 Bearbeitung von Personendaten 11
Die PostCom sowie die Schlichtungsstelle dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten betreffend strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten. 11 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 67 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |