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Art. 29
1 Die PostCom richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. 2 Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Postdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen. 3 Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Postdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr. Erfolgt der Schlichtungsentscheid zugunsten der Kundin oder des Kunden, erhält sie oder er die Behandlungsgebühr von der Anbieterin von Postdiensten zurückerstattet. 4 Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden. |