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Art. 32 Grundversorgung
1 Die Post stellt eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicher. 2 Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. 3 Die Dienstleistungen müssen für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Weise zugänglich sein. Bei der Ausgestaltung des Zugangs richtet sich die Post nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Für Menschen mit Behinderungen stellt die Post den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicher. 4 Der Bundesrat bestimmt diese Dienstleistungen im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest. |