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Art. 35 Evaluation und Berichterstattung
1 Der Bundesrat evaluiert die Auswirkungen der Marktöffnung bis 50 g in der Schweiz und der vollständigen Marktöffnung in Europa. 2 Er unterbreitet der Bundesversammlung bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht mit Vorschlägen für das weitere Vorgehen. |