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Art. 36 Internationale Vereinbarungen
1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. 2 Für Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts kann er die Befugnis zum Abschluss übertragen auf:
3 Der Bundesrat kann eine Anbieterin von Grundversorgungsdiensten beauftragen, die schweizerischen Interessen in internationalen Organisationen des Postwesens oder des Zahlungsverkehrs sowie in deren Gremien zu vertreten. |
