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Art. 37 Altrechtliche Konzessionen
1 Konzessionen, welche der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 des Postgesetzes vom 30. April 199713 erteilt hat, bleiben bis zum Ablauf ihrer Dauer gültig. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf altrechtliche Konzessionen anwendbar, soweit sie ihnen nicht widersprechen. |