|
Art. 7 Austausch von Adressdaten
1 Adressdaten dürfen für eine ordnungsgemässe Zustellung von Postsendungen bearbeitet werden. 2 Bearbeiten Anbieterinnen von Postdiensten Adressdaten für das Nachsenden, das Umleiten und das Rückbehalten von Postsendungen, so müssen sie diese Daten unverzüglich mit anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt zur Bearbeitung austauschen. 3 Adressdaten dürfen an Dritte nur weitergegeben werden, wenn die betreffende Person einwilligt. 4 Für Vereinbarungen und Verfügungen über den Austausch von Adressdaten gelten die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2–4. 5 Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Austausch, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. 6 Die Zulässigkeit der Weitergabe von Adressdaten gemäss Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20063 bleibt vorbehalten. |