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Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK)
vom 14. November 2019 (Stand am 14. Dezember 2022)
Art. 20Kriterien für die Bemessung von Abfindungen
1 Das BLW berücksichtigt für die Bemessung von Abfindungen nach Artikel 96 PGesV insbesondere folgende Kriterien:
a.
Befallssituation zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen;
b.
Höhe des Schadens;
c.
wirtschaftliche Folgen des Schadens für den Betrieb;
d.
Vorhandensein anderweitiger Haftungs- oder Versicherungsansprüche;
e.
Versicherbarkeit des Schadens;
f.
Möglichkeit der Schadensverhütung oder -verminderung durch den Betrieb.
2 Für die Berechnung der Höhe des Schadens ist der Marktwert der vernichteten oder für das Inverkehrbringen gesperrten Waren zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahmen verfügt worden sind, massgebend.