Verordnung
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Art. 19 Erhebung des Auftretens von Quarantäneorganismen in abgegrenzten Gebieten
1 Die zuständigen kantonalen Dienste erheben mindestens jährlich zu geeigneten Zeitpunkten in jedem nach Artikel 15 abgegrenzten Gebiet das Auftreten des betreffenden Quarantäneorganismus. 2 Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in der Pufferzone eines abgegrenzten Gebiets auftritt, so:
3 Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in einem nach Artikel 15 abgegrenzten Gebiet über einen ausreichend langen Zeitraum nicht mehr auftritt, so können sie mit dem Einverständnis des zuständigen Bundesamts die Gebietsabgrenzung aufheben. 4 Das WBF und das UVEK können Einzelheiten sowie Ausnahmen zur Erhebung festlegen. |