Verordnung
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Art. 31 Vorsorgliches Einfuhrverbot
1 Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von Waren aus bestimmten Drittländern, deren Einfuhr nicht nach Artikel 30 verboten ist und von denen ein hohes phytosanitäres Risiko ausgeht, vorsorglich so lange verbieten, bis das Risiko abgeklärt ist. 2 Um festzustellen, ob von einer Ware ein hohes phytosanitäres Risiko ausgeht, berücksichtigt es die Kriterien nach Anhang 3. |