Verordnung
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Art. 34 Gleichwertige Massnahmen
Führen die Massnahmen eines Drittlandes zum gleichen phytosanitären Schutzniveau wie die Erfüllung der gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen, so kann das zuständige Bundesamt mit diesem Drittland vereinbaren, dass dessen Massnahmen als gleichwertig gelten, wenn das Drittland im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit gewährleistet, dass die gleichwertigen Voraussetzungen erfüllt werden. |