Verordnung
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Art. 36 Vorsorgemassnahmen
1 Das zuständige Bundesamt kann für die Einfuhr von Waren aus Drittländern Vorsorgemassnahmen festlegen, wenn:
2 Die Vorsorgemassnahmen nach Absatz 1 können insbesondere beinhalten:
3 Um festzustellen, ob von einer Ware voraussichtlich ein neues phytosanitäres Risiko ausgeht, berücksichtigt das zuständige Bundesamt die Kriterien nach Anhang 4. |