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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. August 2020)
Art. 36Vorsorgemassnahmen
1 Das zuständige Bundesamt kann für die Einfuhr von Waren aus Drittländern Vorsorgemassnahmen festlegen, wenn:
a.
von den Waren voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen, die von den geltenden Massnahmen nicht ausreichend erfasst werden;
b.
für den Handel mit den Waren unzureichende phytosanitär relevante Erfahrungen vorliegen; oder
c.
noch keine Bewertung der neu festgestellten phytosanitären Risiken, die von den Waren ausgehen, durchgeführt wurde.
2 Die Vorsorgemassnahmen nach Absatz 1 können insbesondere beinhalten:
a.
das Aufbewahren der betreffenden Waren in einer Quarantänestation oder in einer geschlossenen Anlage (Art. 53) vor der Ausfuhr aus dem Ursprungsland;
b.
systematische Kontrollen und intensive Probenahmen vor oder anlässlich der Einfuhr der betreffenden Waren sowie Analysen der Proben;
c.
Einfuhrverbot.
3 Um festzustellen, ob von einer Ware voraussichtlich ein neues phytosanitäres Risiko ausgeht, berücksichtigt das zuständige Bundesamt die Kriterien nach Anhang 4.