Verordnung
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Art. 64
1 Betriebe, die Waren, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Pflanzenpass erforderlich ist, einführen, in Verkehr bringen oder ausführen, müssen sich beim EPSD melden.35 2 Ebenfalls melden müssen sich international tätige Transportunternehmen, Postdienste sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten. 3 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Betriebe, die:
4 Geht aufgrund der Pflanzenproduktion oder einer anderen Tätigkeit mit Pflanzenmaterial ein phytosanitäres Risiko aus, so kann das zuständige Bundesamt die Meldepflicht vorsehen für:
5 Der EPSD führt ein Verzeichnis der gemeldeten Betriebe. 6 Ein meldepflichtiger Betrieb muss dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Meldung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung mitteilen. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |