Verordnung
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Art. 68 Sprache
1 Das Pflanzengesundheitszeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein. 2 Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht in einer der Sprachen nach Absatz 1 vorgelegt, so kann der EPSD eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen. |