Verordnung
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Art. 78 Kontrolle der Zulassung
1 Der EPSD kontrolliert jährlich, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen noch erfüllt. 2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn:
4 Die Kontrollen werden mittels Inspektionen, Probenahmen und Tests vorgenommen. 5 Der EPSD widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb:
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