Verordnung
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Art. 80 Allgemeine Pflichten
1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen ermitteln, welche Punkte in ihren Betriebsabläufen ein phytosanitäres Risiko darstellen. Sie müssen die Punkte überwachen. 2 Sie müssen über die Ermittlung und über die Überwachung der Punkte nach Absatz 1 Aufzeichnungen führen und diese während mindestens drei Jahren aufbewahren. 3 Sie haben zudem die folgenden Pflichten:
4 Betriebe, welche Waren nach Artikel 60 produzieren, in Verkehr bringen und für diese einen Pflanzenpass ausstellen, müssen dem EPSD jährlich die Produktionsparzellen und die Produktionseinheiten und die dort produzierten Waren melden. |