Verordnung
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Art. 81 Buchführungspflichten
1 Zugelassenen Betriebe müssen über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf und den Weiterverkauf jeder Handelseinheit Buch führen. 2 Sie müssen im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der Waren die folgenden Informationen betreffend die erhaltenen oder in Verkehr gebrachten Handelseinheiten aufzeichnen:40
3 Die Aufzeichnungen müssen während mindestens drei Jahren aufbewahrt und dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. 4 Das WBF und das UVEK können weitere Vorschriften für die Buchführung erlassen sowie Ausnahmen von der Aufbewahrungsdauer festlegen. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |