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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. August 2020)
Art. 81Buchführungspflichten
1 Zugelassenen Betriebe müssen über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf und den Weiterverkauf jeder Handelseinheit Buch führen.
2 Sie müssen im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der Waren die folgenden Informationen betreffend die erhaltenen oder in Verkehr gebrachten Handelseinheiten aufzeichnen:40
a.
Angaben zum Betrieb, der die betreffende Handelseinheit geliefert hat, sofern er nicht sämtliche Waren der betreffenden Handelseinheit selber produziert hat;
b.
Angaben zum Betrieb, dem die betreffende Handelseinheit geliefert wurde;
die Elemente nach Anhang 7 auf den von ihnen ersetzten und ausgestellten Pflanzenpässen.
3 Die Aufzeichnungen müssen während mindestens drei Jahren aufbewahrt und dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
4 Das WBF und das UVEK können weitere Vorschriften für die Buchführung erlassen sowie Ausnahmen von der Aufbewahrungsdauer festlegen.
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).