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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. August 2020)
Art. 85Anbringen des Pflanzenpasses
Zugelassene Betriebe müssen die von ihnen ausgestellten Pflanzenpässe gut sichtbar und dauerhaft an der einzelnen Ware oder an der Handelseinheit anbringen, bevor sie in Verkehr gebracht werden.