Verordnung
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Art. 86 Anbringen des Pflanzenpasses mit amtlicher Etikette für die Zertifizierung
Zugelassene Betriebe müssen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als anerkanntes Material nach Artikel 10 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199844 in Verkehr gebracht werden, den Pflanzenpass gut erkennbar der amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung beifügen. 44 SR 916.151 |