Verordnung
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Art. 10 Vorsorgemassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst
1 Wird dem zuständigen kantonalen Dienst ein Verdacht auf Auftreten oder das Auftreten eines Quarantäneorganismus gemeldet, so ergreift dieser so schnell wie möglich die erforderlichen Massnahmen, um abzuklären, ob der Quarantäneorganismus tatsächlich auftritt. 2 Die Abklärung erfolgt auf der Grundlage einer Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums. 3 Solange die Diagnose nicht vorliegt, ergreift der zuständige kantonale Dienst angemessene Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a–d. 4 Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 3 zuständig. |