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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 101Aufgaben des BLW und des BAFU
Das BLW und das BAFU erfüllen die folgenden Aufgaben:
a.
Sie bestimmen, welche Massnahmen gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu treffen sind, und beaufsichtigen ihre Ausführung.
b.
Sie registrieren Betriebe und erteilen Betriebszulassungen.
c.
Sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen phytosanitären Massnahmen um.
d.
Sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus.
e.
Sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.