Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 102Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
1 Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Dieser setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.
2 Sie legen fest:
a.
die Geschäftsordnung des EPSD;
b.
die Aufgaben, die sie dem EPSD übertragen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.