Verordnung
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Art. 104 Kantonale Dienste
1 Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung festgelegten Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht dem EPSD obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen. 2 Sie haben zudem die folgenden Aufgaben:
3 Die Zuständigkeit für die Regelung von Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder den produzierenden Gartenbau bedrohen und die nicht oder nicht mehr als besonders gefährliche Schadorganismen nach dieser Verordnung gelten, liegt bei den Kantonen, sofern sie nicht nach dem übrigen Bundesrecht geregelt sind. |