Verordnung
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Art. 105 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind. 2 Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken und Geschäfts- und Lagerräumen sowie nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren. 3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind zudem berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen betreffend die Pflanzengesundheit eingehalten werden von Betrieben und Personen, die:
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