Verordnung
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Art. 106 Andere Stellen
1 Die zuständigen Bundesämter können dem BAZG, den zuständigen kantonalen Diensten und den folgenden unabhängigen Kontrollorganisationen die folgenden Aufgaben übertragen:
2 Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen. 3 Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll‑, Post‑, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. |