Verordnung
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Art. 107
Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 4, 13 Absatz 4, 51, 55 Absätze 4 und 5 oder 56 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim zuständigen Bundesamt Einsprache erhoben werden. |