Verordnung
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Art. 11 Information der Betriebe
1 Wurde das Auftreten eines Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert der zuständige kantonale Dienst jene Betriebe, deren Waren ebenfalls vom Organismus betroffen sein könnten. 2 Betrifft der Befall mehrere Kantone, so koordiniert der EPSD die Information der Betriebe durch die zuständigen kantonalen Dienste. 3 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Information nach Absatz 1 zuständig. |