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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 11Information der Betriebe
1 Wurde das Auftreten eines Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert der zuständige kantonale Dienst jene Betriebe, deren Waren ebenfalls vom Organismus betroffen sein könnten.
2 Betrifft der Befall mehrere Kantone, so koordiniert der EPSD die Information der Betriebe durch die zuständigen kantonalen Dienste.
3 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Information nach Absatz 1 zuständig.