Verordnung
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Art. 110 Übergangsbestimmungen
1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Betriebszulassungen bleiben längstens bis zum 31. Dezember 2022 gültig. 2 Betriebe, die sich nach neuem Recht beim EPSD melden müssen oder neu eine Zulassung brauchen, haben die Unterlagen für die Meldung beziehungsweise das Zulassungsgesuch bis zum 31. März 2020 der zuständigen Behörde einzureichen. 3 Waren, die vor dem 1. Januar 2020 mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht worden sind, dürfen mit diesem noch bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden. 4 Für Ambrosia artemisiifolia L. gelten die Bestimmungen betreffend besonders gefährliche Unkräuter nach bisherigem Recht noch bis zum 31. Dezember 2023. |