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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 14Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen
Wird das Auftreten eines prioritär zu behandelnden Quarantäneorganismus festgestellt, so legt der zuständige kantonale Dienst einen Zeitplan zur Umsetzung der festgelegten Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen fest.