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Verordnung
über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
(Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)

vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen

Wird das Auf­tre­ten ei­nes prio­ri­tär zu be­han­deln­den Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus fest­ge­stellt, so legt der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst einen Zeit­plan zur Um­set­zung der fest­ge­leg­ten Til­gungs- oder Ein­däm­mungs­mass­nah­men fest.