Verordnung
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Art. 17 Schutzobjekte
1 Der zuständige kantonale Dienst kann in einer Befallszone wertvolle Bestände an Wirtspflanzen des betreffenden Quarantäneorganismus, einschliesslich der Umgebung der Bestände in einem festgelegten Umkreis, als Schutzobjekte ausscheiden. 2 Er legt das Konzept für die Schutzobjekte zusammen mit dem zuständigen Bundesamt fest. 3 In Schutzobjekten werden folgende Massnahmen durchgeführt:
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