Verordnung
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Art. 18 Überwachung der phytosanitären Lage
1 Die zuständigen kantonalen Dienste führen jährlich eine Überwachung der phytosanitären Lage durch:
2 Die Überwachung der phytosanitären Lage hat risikobasiert zu erfolgen. 3 Das WBF und das UVEK können spezifische Überwachungsbestimmungen festlegen. 4 Sie können zur Abklärung der phytosanitären Lage betreffend bestimmte Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren. |