Verordnung
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Art. 27 Verbot des Umgangs mit dem betreffenden Organismus in Schutzgebieten
1 In Schutzgebieten ist der Umgang mit dem betreffenden Organismus in all seinen Formen und Stadien ausserhalb geschlossener Systeme verboten. 2 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen, wenn die Ausbreitung des betreffenden Organismus ausgeschlossen werden kann. |