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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 27Verbot des Umgangs mit dem betreffenden Organismus in Schutzgebieten
1 In Schutzgebieten ist der Umgang mit dem betreffenden Organismus in all seinen Formen und Stadien ausserhalb geschlossener Systeme verboten.
2 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen, wenn die Ausbreitung des betreffenden Organismus ausgeschlossen werden kann.