Verordnung
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Art. 29a Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die den Wald gefährden
1 Besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Wald wegen eines geregelten Nicht-Quarantäneorganismus, den das WBF und das UVEK gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 in Bezug auf forstliches Vermehrungsmaterial festgelegt haben, seine Funktionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 nicht mehr erfüllen kann, so kann der zuständige kantonale Dienst zur Bekämpfung des geregelten Nicht-Quarantäneorganismus insbesondere folgende Massnahmen ergreifen oder anordnen:
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