Verordnung
|
Art. 29b Massnahmen gegen g eregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau gefährden
1 Besteht die Gefahr, dass ein geregelter Nicht-Quarantäneorganismus die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau erheblich schädigen kann, so können das WBF und das UVEK die Kantone ermächtigen, zur Bekämpfung des geregelten Nicht-Quarantäneorganismus Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen. 2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Massnahmen der zuständige kantonale Dienst gegen welche geregelten Nicht-Quarantäneorganismen ergreifen oder anordnen kann. |