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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 29bMassnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau gefährden
1 Besteht die Gefahr, dass ein geregelter Nicht-Quarantäneorganismus die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau erheblich schädigen kann, so können das WBF und das UVEK die Kantone ermächtigen, zur Bekämpfung des geregelten Nicht-Quarantäneorganismus Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen.
2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Massnahmen der zuständige kantonale Dienst gegen welche geregelten Nicht-Quarantäneorganismen ergreifen oder anordnen kann.