Verordnung
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Art. 33 Waren, deren Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
1 Die Waren, deren Einfuhr aus Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr (Art. 65–70) beiliegt, werden vom WBF und vom UVEK festgelegt. 2 Das WBF und das UVEK legen die warenspezifischen Voraussetzungen fest. 3 Wurden die Waren in einem Drittland in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so muss ihnen beiliegen:
4 Kein Pflanzengesundheitszeugnis ist erforderlich für:
5 Das WBF und das UVEK können festlegen, dass kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist für kleine Mengen von bestimmten Waren, die:
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |