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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 33Waren, deren Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
1 Die Waren, deren Einfuhr aus Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr (Art. 65–70) beiliegt, werden vom WBF und vom UVEK festgelegt.
2 Das WBF und das UVEK legen die warenspezifischen Voraussetzungen fest.
3 Wurden die Waren in einem Drittland in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so muss ihnen beiliegen:
a.
ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr (Art. 66 Abs. 2); und
b.
ein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes oder eine beglaubigte Kopie davon.
4 Kein Pflanzengesundheitszeugnis ist erforderlich für:
die Einfuhr von Waren, für die eine Markierung nach Artikel 35 oder ein Attest nach Artikel 75a vorgeschrieben ist;
b.
die Durchfuhr von Waren.
5 Das WBF und das UVEK können festlegen, dass kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist für kleine Mengen von bestimmten Waren, die:
a.
im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden; und
b.
nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).