Verordnung
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Art. 35 Verpackungsmaterial aus Holz, das unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden darf
1 Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern darf, unabhängig davon, ob es tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen verwendet wird, nur eingeführt werden, wenn es:
2 Für Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen nach ISPM15 gelten, gilt Absatz 1 nicht. 3 Der EPSD kann für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern, die den ISPM15 nicht umgesetzt haben, anstelle der Markierung nach Absatz 1 Buchstabe b ein entsprechendes Pflanzengesundheitszeugnis anerkennen. 21 Der ISPM15 «Réglementation des matériaux d’emballage en bois utilisés dans le commerce international» kann kostenlos abgerufen werden unter: |