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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 35Verpackungsmaterial aus Holz, das unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden darf
1 Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern darf, unabhängig davon, ob es tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen verwendet wird, nur eingeführt werden, wenn es:
a.
mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 des Internationalen FAO-Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 vom 29. Juni 201821 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM15) unterzogen wurde und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt; und
b.
mit der Markierung nach Anhang 2 des ISPM15 versehen ist.
2 Für Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen nach ISPM15 gelten, gilt Absatz 1 nicht.
3 Der EPSD kann für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern, die den ISPM15 nicht umgesetzt haben, anstelle der Markierung nach Absatz 1 Buchstabe b ein entsprechendes Pflanzengesundheitszeugnis anerkennen.
21 Der ISPM15 «Réglementation des matériaux d’emballage en bois utilisés dans le commerce international» kann kostenlos abgerufen werden unter:> Core Activities > Standards & Implementation > Standard Setting > Adopted Standards (ISPMs).