Verordnung
|
Art. 38 Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel
1 Der EPSD stellt internationalen Flughäfen, international tätigen Transportunternehmen, Postdiensten sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, Material bereit, das betreffend Waren aus Drittländern Informationen enthält:
2 Die internationalen Flughäfen, die international tätigen Transportunternehmen, die Postdienste sowie die Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, müssen die Informationen insbesondere an geeigneten Standorten und auf ihren Websites zur Verfügung stellen. 3 Das WBF und das UVEK können Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung von Plakaten und Broschüren festlegen. |