Verordnung
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Art. 38a Waren, für deren Einfuhr warenspezifische Voraussetzungen gelten 25
Das WBF und das UVEK legen fest, welche Waren aus der EU nur eingeführt werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind. 25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |