Verordnung
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Art. 39 Waren, für deren Einfuhr ein Pflanzenpass erforderlich ist 26
1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus der EU, ausgenommen Samen, dürfen nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden. 2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Samen und weitere Waren nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden dürfen. 3 Kein Pflanzenpass ist erforderlich für die Einfuhr von Waren aus der EU, die:
4 Das WBF und das UVEK können die Einfuhr von Waren, von denen erfahrungsgemäss ein geringes phytosanitäres Risiko ausgeht, von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen, wenn die Waren:
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). |